Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Förderkreis Freiburger Musik-Festival e. V.”. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter der Nr. VR 1690 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i. Br.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigt Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Projekten auf dem Freiburger Zelt-Musik-Festival, wie z. B. die FREIBURG NACHT.
2. Darüber hinaus ist der Verein ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke, insbesondere im Bereich der Musik, zuwenden kann.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand erworben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod oder Auflösung des Vereins
b) Austritt
c) Aufgrund Vorstandsbeschlusses wegen vereinsschädigenden Verhaltens, beharrlicher Verweigerung der Beitragszahlungspflicht oder Widerrufs der für den Beitragseinzug erteilten Buchungs- oder Einziehungsermächtigung.
2. Der Vereinsaustritt bedarf einer schriftlichen Austrittserklärung, die nur zum Jahresende und mit 3-monatiger Frist wirksam erfolgen kann.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung.
2. Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.03. fällig.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
c) Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
d) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
2. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht erteilen. Diese Vollmacht gilt nur für die jeweilige Mitgliederversammlung. Die Stimmrechtsvollmacht ermöglicht die Vertretung von maximal 3 Mitgliedern bzw. Mitgliedschaften.
3. Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand 1x jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,oder wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
2. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine auf eine Woche verkürzte Ladungsfrist.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter oder Wahlausschuss übertragen werden.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Vereinsmitglieder anwesend sind.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB.
2. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, bis zu 5 stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
3. Er führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
4. Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
§ 11 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder berufen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
§ 12 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine hierzu gesondert einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschließen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Versammlung bestimmt 3 Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke, insbesondere im Bereich der Musik- und Festivalkultur.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Rechnungen des abgelaufenen Jahres sind von den 2 Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(Inklusive der in der Mitgliederversammlung vom 20.06.2023 beschlossenen und am 18.07.2023 ins Vereinsregister eingetragenen Änderungen.)